Sinn und Zweck der Haupt- und Abgasuntersuchung ist nicht der Schutz von Vermögensinteressen eines späteren Käufers, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor Fahrzeugen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Solange der Prüfingenieur sein Amt nicht missbraucht, ist ein Dritter beziehungsweise ein Käufer auch nicht in den Schutzbereich der Hauptuntersuchung einbezogen. So urteilte das Landgericht (LG) Stuttgart am 18.12.2018 (AZ: 7 O 208/18).

Dem vom LG verhandelten Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb einen Gebrauchtwagen zum Preis von 25.900 Euro. Vor dem Kauf wurde an dem Wagen die Haupt- und Abgasuntersuchung (HU/AU) durchgeführt. Dafür wurde die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) auf der Zulassungsbescheinigung Teil II entsprach dabei der eingravierten FIN am Fahrzeug, diese endet auf die Ziffern 906. Bei der gleichzeitig durchgeführten AU wurde eine FIN mit der Endziffer 651 festgehalten. Die Diskrepanz wurde nicht bemerkt. Im Weiteren war das Fahrzeug mangelfrei.

Bei einem späteren Werkstattbesuch wurde die Diskrepanz zwischen der FIN im Steuergerät und der eingravierten FIN bemerkt und die Polizei alarmiert. Das Fahrzeug wurde sichergestellt, es war in Norditalien gestohlen worden und dort zur Fahndung ausgeschrieben.

Der Kläger trägt vor, dass den Prüfingenieuren während der AU/HU der Unterschied zwischen den FIN hätte auffallen müssen. Eine korrekte Überprüfung des Fahrzeugs hätte zu Maßnahmen gegen die Verkäuferin des Fahrzeugs geführt, der Kauf wäre verhindert worden. Der Kläger verlangt Schadenersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises.

Die Beklagte trägt vor, dass die HU/AU sorgfältig und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Abgasmessung habe keine Veranlassung gegeben, das Fahrzeug auf Auffälligkeiten zu überprüfen. Auch bei der Durchführung der HU träfe den Prüfingenieur keine Verpflichtung, die Fahrgestellnummer am Fahrzeug mit den vorgelegten Papieren zu überprüfen. Der Sachverständige habe die HU unter Angabe des Kennzeichens, der Zulassung, des Hersteller-Codes sowie der FIN durchgeführt. Sinn und Zweck der HU/AU sei zudem die Feststellung der Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit. Zudem habe der Prüfingenieur weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt.

Kein Amtsmissbrauch des Prüfingenieurs

Nach Ansicht des LG Stuttgart ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Zwar wurde dem Prüfingenieur durch das Land eine hoheitliche Amtspflicht übertragen, innerhalb derer er auch tätig geworden ist, indem er die Hauptuntersuchung durchgeführt hat, jedoch dienen die Amtspflichten bei der Durchführung der Hauptuntersuchung grundsätzlich nicht dem Schutz vor Vermögensschäden, die ein Käufer durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs erleidet.

Vorliegend ist mithin der Kläger in seinen Vermögensinteressen als späterer Käufer des Fahrzeugs nicht vom Schutzzweck des § 839 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 29 StVZO erfasst. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in Fällen des Amtsmissbrauchs, der vorliegend jedoch nicht gegeben ist.

„Ein Amtsmißbrauch ist mithin bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB anzunehmen. Ein Amtsmissbrauch wäre weiter etwa anzunehmen, wenn der Prüfer in unlauterer oder gar kollusiver Weise mit dem Auftraggeber zusammenwirkt, um aus wirtschaftlichen Interessen nicht verkehrssicheren Fahrzeugen eine Zulassung zu verschaffen, insbesondere in Fällen, in denen der Prüfer auch noch wirtschaftliche Vorteile aus einer solchen Tätigkeit bezieht, sich also mit anderen Worten bestechen lässt.“

Ein Amtsmissbrauch kann auch dann vorliegen, wenn sich der zuständige Prüfer die sicherheitsrelevanten Anlagen eines Fahrzeuges nicht einmal angeschaut hat und deshalb zu Unrecht deren Unbedenklichkeit bescheinigt hatte. Jedoch ist auch dies vorliegend nicht der Fall.

Quelle: KFZ-Betrieb.vogel.de